
An Vermittler in Hongkong gezahlte Provision - Betriebsausgabenabzug möglich
Die Empfängerbezeichnung (hier: durch Angabe einer in Hongkong ansässigen Gesellschaft und dessen alleinigen Gesellschafters; Vorlage eines Annual Return; Empfangsbestätigung des bar gezahlten Betrags; Auslandsüberweisungen an die Gesellschaft) sei auch dann ordnungsgemäß i. S. v. § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn sichergestellt sei, dass der wirkliche Empfänger einer Zahlung (hier: im Zusammenhang mit der Abwicklung des Kaufs zweier Maschinen in China unter Mitwirkung eines in Hongkong ansässigen Vermittlers) im Inland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht steuerpflichtig sei.
Für die Anwendung des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sei es unerheblich, ob die Berechnungsparameter für eine Provision schlüssig erklärt und für das Finanzamt im Einzelnen nachvollziehbar seien. Eine Ertragsteuerbelastung von 16,5 % sei keine nur unwesentliche Besteuerung i. S. v. § 16 Abs. 1 AStG. Das Finanzamt habe im Streitfall zu Unrecht den Abzug einer Betriebsausgabe verweigert. Als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft habe die Klägerin gemäß § 8 Abs. 2 des KStG keine außerbetriebliche Sphäre.