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Anzeigen über die Erwerbstätigkeit (nach § 138 Absatz 1 und 1b AO) - Steuerliche Erfassung von Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen

Durch das Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 wurde eine ab 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 01.01.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt.

Auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen nach § 3 Nummer 72 EStG steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht erhoben wird, sind Betreiber (natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen) von Photovoltaikanlagen (nach § 138 Absatz 1 und 1b AO) grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie wird nicht beanstandet, wenn Betreiber von Photovoltaikanlagen, die

  • Gewerbetreibende (im Sinne des § 15 EStG) sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von (nach § 3 Nummer 72 EStG) begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt, und

  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage (im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG) sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung (nach § 4 Nummer 12 UStG) beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung (nach § 19 UStG) anwenden,

auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (nach § 138 Absatz 1 AO) und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung (nach § 138 Absatz 1b AO) an das zuständige Finanzamt verzichten. Die vorstehende Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 01.01.2023 aufgenommen wurde.

Sollte es aus den weiteren Umständen des Einzelfalls erforderlich werden, können die örtlich zuständigen Finanzämter in diesen Fällen gesondert zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung (nach § 138 Absatz 1b AO) auffordern.

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