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| Arbeits-/Sozialrecht

Berechnungsgrundlage für Rentenbescheid muss nachvollziehbar sein

Rentenversicherungsträger dürfen keine Angaben im Rentenbescheid weglassen, die für die Prüfung der Berechnung unerlässlich sind. Werden entscheidende Angaben erst in einem Widerspruchsverfahren nachgeliefert, muss der Rentenversicherungsträger die Kosten für einen Widerspruch erstatten. So entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.


Eine solche Aufforderung sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zudem unverhältnismäßig, wenn bei einem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt sei, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen
oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfänden.

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