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In Deutschland ansässiger und bei Schweizer Arbeitgeber angestellter Binnenschiffer - Besteuerung des Arbeitslohns
In Deutschland ist der Arbeitslohn nur für die Arbeitstage steuerfrei zu stellen, an denen der Binnenschiffer seine Tätigkeit tatsächlich in der Schweiz ausgeübt hat. Ein ausschließliches Besteuerungsrecht der Schweiz als Unternehmensstaat kann aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz nicht abgeleitet werden.
Der Umstand, dass die Schweizer Steuerverwaltung die Regelung des Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz anders auslegt und deshalb den gesamten Arbeitslohn des Klägers in der Schweiz besteuert, ist insoweit unerheblich. Die dadurch ausgelöste Doppelbesteuerung kann nur ggf. im Rahmen eines Verständigungsverfahrens beseitigt werden.
Hinweis
Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf andere Arbeitnehmer übertragbar.