Kein Lohnsteuerhaftung bei Pkw-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers ohne Privatnutzungsgestattung
Die GmbH bestritt dies. Im Geschäftsführervertrag sei keine Privatnutzung geregelt und ein ausdrückliches oder stillschweigendes Nutzungsrecht bestehe nicht. Der Geschäftsführer verfügte zudem über mehrere private Fahrzeuge und wohnte am Sitz der Gesellschaft. Ein Fahrtenbuch war zwar geführt, wies aber formale Mängel auf (lose Blätter, Rechenfehler, fehlende Tankbelege).
Das Finanzgericht Düsseldorf hob den Haftungsbescheid auf. Es liege keine Vereinbarung über Privatnutzung vor. Weder der ursprüngliche noch der ergänzte Geschäftsführervertrag habe eine Gestattung zur privaten Nutzung enthalten. Eine konkludente Vereinbarung ließe sich aus den Umständen nicht ableiten. Aufgrund des umfangreichen privaten Fuhrparks und der Nutzung des Fahrzeugs ausschließlich für betriebliche Zwecke sei eine private Nutzung nicht belegt. Auch liege kein Anscheinsbeweis nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vor. Das Finanzamt müsse den Nachweis einer Privatnutzung führen. Selbst wenn Privatfahrten stattgefunden hätten, wäre der Vorteil nicht als Arbeitslohn, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen, da keine klare und im Voraus getroffene Nutzungsvereinbarung bestand. Damit könne eine Haftung für Lohnsteuer nicht begründet werden.