
Regierungsentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) mit veröffentlicht
Im Vergleich zum Referentenentwurf (RefE) hat sich das Entlastungspotential des Gesetzentwurfs erhöht:
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Für Bürger: 3,7 Mio. Euro (bislang 3,5 Mio. Euro).
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Für die Wirtschaft: 944,4 Mio. Euro (bislang 682 Mio. Euro).
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Für die Verwaltung: 73,7 Mio. Euro (bislang 33,9 Mio. Euro).
Ein Großteil der hinzugekommenen Entlastungen ist auf sozialversicherungsrechtliche Regelungen zurückzuführen.
Weitere relevante Punkte aus dem RegE sind:
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Keine Änderung im Vergleich zum RefE bei den Aufbewahrungsfristen (§§ 257 Abs. 4 HGB-E, § 147 Abs. 3 AO-E, § 14 Abs. 1 S. 1 UStG-E): weiterhin Reduzierung von 10 auf 8 Jahre für Buchungsbelege und Rechnungen, jedoch weiterhin ohne Ausweitung auf andere (steuerstrafrechtliche) Normen oder zeitlichen Gleichlauf aller Aufbewahrungsfristen
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Anhebung der Schwelle monatliche UStVA von bislang 7.500 Euro auf 9.000 Euro zur Entlastung der Unternehmer von Bürokratiekosten (§§ 18 Abs. 2, 2a UStG-E) ab 01.01.2025
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Änderung bei Erteilung Arbeitszeugnis im Vergleich zum RefE: Anstelle der vorgesehenen uneingeschränkten Streichung des Verbots der Erteilung in elektronischer Form, wird nun die elektronische Form nur mit Einwilligung des Verpflichteten (§ 630 S. 3 BGB-E) und des Arbeitnehmers (§ 109 GewO-E) zugelassen
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für die Ankündigung eines Arbeitnehmers Pflegezeit oder Familienpflegezeit nehmen zu wollen, reicht künftig die Textform (bislang Schriftform mit Unterschrift) aus (§ 3 Abs. 3 S.1, 6 PflegeZG, § 2a Abs. 1 S1., 6 FPflZG)
Ein genauer Zeitplan des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ist derzeit noch nicht bekannt.