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Regierungsentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) mit veröffentlicht

Im Anschluss an die Sitzung des Bundeskabinetts am 13.03.2024 wurde der Regierungsentwurf (RegE) des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) veröffentlicht.

Im Vergleich zum Referentenentwurf (RefE) hat sich das Entlastungspotential des Gesetzentwurfs erhöht:

  • Für Bürger: 3,7 Mio. Euro (bislang 3,5 Mio. Euro).

  • Für die Wirtschaft: 944,4 Mio. Euro (bislang 682 Mio. Euro).

  • Für die Verwaltung: 73,7 Mio. Euro (bislang 33,9 Mio. Euro).

Ein Großteil der hinzugekommenen Entlastungen ist auf sozialversicherungsrechtliche Regelungen zurückzuführen.

Weitere relevante Punkte aus dem RegE sind:

  • Keine Änderung im Vergleich zum RefE bei den Aufbewahrungsfristen (§§ 257 Abs. 4 HGB-E, § 147 Abs. 3 AO-E, § 14 Abs. 1 S. 1 UStG-E): weiterhin Reduzierung von 10 auf 8 Jahre für Buchungsbelege und Rechnungen, jedoch weiterhin ohne Ausweitung auf andere (steuerstrafrechtliche) Normen oder zeitlichen Gleichlauf aller Aufbewahrungsfristen

  • Anhebung der Schwelle monatliche UStVA von bislang 7.500 Euro auf 9.000 Euro zur Entlastung der Unternehmer von Bürokratiekosten (§§ 18 Abs. 2, 2a UStG-E) ab 01.01.2025

  • Änderung bei Erteilung Arbeitszeugnis im Vergleich zum RefE: Anstelle der vorgesehenen uneingeschränkten Streichung des Verbots der Erteilung in elektronischer Form, wird nun die elektronische Form nur mit Einwilligung des Verpflichteten (§ 630 S. 3 BGB-E) und des Arbeitnehmers (§ 109 GewO-E) zugelassen

  • für die Ankündigung eines Arbeitnehmers Pflegezeit oder Familienpflegezeit nehmen zu wollen, reicht künftig die Textform (bislang Schriftform mit Unterschrift) aus (§ 3 Abs. 3 S.1, 6 PflegeZG, § 2a Abs. 1 S1., 6 FPflZG)

Ein genauer Zeitplan des weiteren Gesetzgebungsverfahrens ist derzeit noch nicht bekannt.

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