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Schiffsbeteiligung: Abzugsfähigkeit des Verlusts von stillen Einlagen bei Gewinnermittlung nach der Tonnage
Wenn die Kommanditisten einer KG, die an dieser Gesellschaft zugleich typisch still beteiligt sind oder dieser Gesellschaft Darlehen gewährt hatten, mit ihren stillen Einlagen oder Darlehensforderungen im Rahmen der Aufgabe des Betriebs der Mitunternehmerschaft teilweise ausfallen würden, gehört der hierdurch entstehende Verlust lt. BFH zu den Einkünften (nach § 16 Abs. 3 EStG) und sei mit dem (nach § 5a Abs. 1 EStG) ermittelten Gewinn abgegolten (§ 5a Abs. 5 Satz 1 EStG).