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Sozialversicherungspflicht einer Ein-Personen-UG
Vergleichbar dem Rechtsinstitut des fingierten Arbeitsverhältnisses nach § 10 Absatz 1 Satz 1 AÜG im Fall einer unwirksamen Arbeitnehmerüberlassung bestimmt sich die rechtliche Beurteilung als Beschäftigung vielmehr anhand der Vereinbarungen zwischen der UG und dem anderen Unternehmen sowie der praktischen Durchführung dieses Vertrags. So der 12. Senat des Bundessozialgerichts lt. Terminbericht Nummer 29/23 vom 21.07.2023.
Hinweis
Ein Statusfeststellungsverfahren ist die einzige Möglichkeit, Rechtssicherheit zu erlangen.