
Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
Unter anderem erfolgte eine Änderung der LStR 2023 bezüglich der Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder (etc.):
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter/Ausbilder usw. sind (nach § 3 Nr. 26 EStG) bis zur Höhe von 3.000 Euro im Jahr steuerfrei. Darüber hinaus sind nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Körperschaft bis zur Höhe von 840 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG). R 3.26 Abs. 2 LStR 2023 enthalten eine klare Definition, wann eine solche "nebenberufliche Tätigkeit" vorliegt. Danach gilt eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden (sog. 14-Stunden-Grenze) als nebenberuflich.