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Vorsteuerabzug aus nur gelegentlichem Erwerb von Luxusfahrzeugen
Der Bundesfinanzhof vertrat die Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines Pkw einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zustehe, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert werde.