Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein
Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Finanzamts zurück. Sie stellten klar, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind („Luxusgüter“), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der Bundesfinanzhof für unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle eingesetzt hatten.
Hinweis
„Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Werteverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen - eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich.