
Auch Nacherbe kann Erbfallkostenpauschale in Anspruch nehmen
Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag (nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) in Anspruch nehmen. Der Abzug des Pauschbetrags setzt - entgegen bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind.
Nach dem Erbschaftsteuergesetz (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) wird (für die in § 10 Abs. 5 Satz 1 ErbStG genannten Kosten) insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Der Betrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, namentlich für mehrere Miterben nur einmal. Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stellt jedoch erbschaftsteuerrechtlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar. Vielmehr sind die beiden Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln. Es entspricht dieser Systematik, im Rahmen der Ermittlung der Bereicherung zweimal den Pauschbetrag anzusetzen.