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Im Eigentum der Gesellschafter einer GbR stehende und von ihnen selbst vermietete Ferienwohnungen kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen
Im Streitfall gehören die im Eigentum der Gesellschafter stehenden und von ihnen selbst vermieteten Ferienwohnungen nicht zum Sonderbetriebsvermögen der GbR. Die aus der Vermietung der Ferienwohnungen erzielten Einkünfte sind ebenso wie die aus der Veräußerung der Objekte erzielten Einkünfte nicht den gewerblichen Einkünften der GbR zuzuordnen.