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Schenkungsteuer für in Ehevertrag vereinbarte Ausgleichsleistung für Verzicht auf bürgerlich-rechtliche Scheidungsfolgen?
Der Verzicht ist eine Gegenleistung, die nicht in Geld veranschlagt werden kann. Die Besteuerung der Zuwendung greift nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Ehe) ein. So entschied das Finanzgericht Hamburg.
Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.