
Sonstige Änderungen 2024
Einkommensteuertarife
Um eine Steuererhöhung aufgrund der Inflation zu verhindern (die sog. "kalte Progression"), wurden Ende 2022 die Tarifeckwerte im Einkommenssteuertarif angepasst. Davon sollen auch Selbstständige sowie Unternehmer profitieren.
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Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wurde angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen.
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Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) stieg bereits 2023 auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Erst ab da beginnt die Besteuerung.
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Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) stieg ab 2023 auf 8.952 Euro und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
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Der sog. Spitzensteuersatz soll 2024 ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben werden.
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Der Reichensteuersatz (greift ab knapp 278.000 Euro) von 45 % wurde nicht angepasst.
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Die Freigrenze für den steuerlichen Solidaritätszuschlag liegt bei 18.130 Euro bzw. 36.260 Euro bei Zusammenveranlagung.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024
Zum 01.01.2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
Rechengröße | West | Ost |
Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung | 7.550 Euro im Monat | 7.450 Euro im Monat |
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 9.300 Euro im Monat | 9.200 Euro im Monat |
Versicherungspflichtgrenze GKV | 69.300 Euro im Jahr (5.775 Euro im Monat) | |
Beitragsbemessungsgrenze GKV | 62.100 Euro im Jahr (5.175 Euro im Monat) | |
Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung | 7.550 Euro im Monat | 7.450 Euro im Monat |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2023 in Rentenversicherung | 45.358 Euro | |
Bezugsgröße Sozialversicherung | 3.535 Euro im Monat | 3.465 Euro im Monat |
Höhere Arbeitnehmer-Sparzulage
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz verdoppelt die Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro für Ledige und 80.000 Euro für Verheiratete.
Zudem erleichtert das Gesetz die Beteiligung von Mitarbeitern am Eigenkapital ihres Arbeitgebers: Der Steuerfreibetrag steigt von derzeit 1.440 Euro auf 2.000 Euro. Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einige Regelungen bereits am 01.01.2024.
Verlängerung des Zeitraums für die Anpassung von Steuervorauszahlungen
Auf Antrag wird der Zeitraum für die Anpassung der Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer verlängert:
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für den Veranlagungszeitraum 2023 um drei Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft: Verlängerung eben-falls um drei Monate) und
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für den Veranlagungszeitraum 2024 um zwei Monate (Einkünfte überwiegend aus Land- und Forstwirtschaft: Verlängerung ebenfalls um zwei Monate)
Pendlerpauschale
Im Jahr 2024 soll der CO2-Preis von 30 Euro/Tonne auf 45 Euro/Tonne steigen. Zur Entlastung der Fernpendler wurde deshalb die Entfernungspauschale erhöht.
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Im Jahr 2021 um 0,05 Euro auf 0,35 Euro für Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer, und
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vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2026 um weitere 0,03 Euro auf 0,38 Euro pro Entfernungskilometer.
Für die ersten 20 Kilometer verbleibt es bei der "gewöhnlichen" Pauschale in Höhe von 0,30 Euro.
Die jeweils befristeten Erhöhungen der Entfernungspauschale gelten entsprechend auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Pendler, deren zu versteuerndes Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegt, können anstatt der erhöhten Entfernungspauschalen von 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer - die sich für sie nicht "auszahlen" würde, da ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führten würde - eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 % dieser erhöhten Pauschale zu wählen. 14 % entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif.
Photovoltaikanlagen (PVA)
Seit dem 01.01.2023 werden die Einnahmen und die private Nutzung, also die Entnahmen, aus dem Betrieb von PVA mit einer installierten Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von 30 kW (Peak) auf Einfamilienhäusern und Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z. B. Gewerbeimmobilien) steuerbefreit. Die Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW (Peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit, max. 100 kW (Peak) pro Steuerpflichtigen respektive Mitunternehmerschaft.
Die Befreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms (Einspeisung, Mieterstrom, Aufladen von Kfz). Im Gegenzug dürfen Verluste aus PVA ab 2023 nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Lieferung und die Installation von PVA nebst Stromspeicher unterliegen seit dem 01.01.2023 einem Steuersatz von 0 %. Voraussetzung: Die Installation erfolgt auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttonennleistung der PVA nicht mehr als 30 kW beträgt bzw. betragen wird.
Hinweis
Die Änderungen bei der Einkommensteuer gelten schon für das Besteuerungsjahr 2022!
Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird seit dem 01.01.2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen. Da keine Umsatzsteuer bezahlt wurde, können Unternehmer auch keine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Andererseits muss auch niemand mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichten.
Unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten an Arbeitnehmer ab Januar 2024
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) lohnsteuerlich zu bewerten. Dies gilt ab 01.01.2024 auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab dem Kalenderjahr 2024 sind
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für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro,
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für ein Frühstück 2,17 Euro.
Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 10,43 Euro anzusetzen.
Für freie oder verbilligte Unterkunft an Arbeitnehmer beträgt der Sachbezugswert 278 Euro (= kalendertäglich 9,27 Euro).
Neuregelungen bei Mini- und Midijobs
Ab dem 01.01.2024 wird der gesetzliche Mindestlohn nach den Vorschlägen der Mindestlohnkommission auf auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde steigen. Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob liegt aktuell noch bei 520 Euro im Monat. Diese Minijob-Grenze ist jetzt dynamisch ausgestaltet. Sie orientiert sich am Mindestlohn. Steigt dieser, erhöht sich auch die Minijob-Grenze. Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf wahrscheinlich 12,41 Euro wird die Minijob-Grenze um 18 Euro auf dann 538 Euro monatlich steigen. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich dann entsprechend auf 6.456 Euro.
An der Höchstarbeitszeit im Minijob wird sich ab dem 01.01.2024 nichts ändern.
Wird zum Januar 2024 die Minijob-Grenze von 520 Euro auf 538 Euro erhöht, verändert sich auch die untere Verdienstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich. Ein Midijob beginnt also ab dem 01.01.2024 bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 538,01 Euro. Die obere Midijob-Grenze verändert sich nicht und liegt weiterhin bei maximal 2.000 Euro.
Gebäudeenergiegesetz
2024 soll das Gebäudeenergiegesetz (GEG), in Kraft treten. In die meisten Neubauten müssen ab Januar Heizungen mit 65 % Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten. Zudem gibt es eine umfangreiche Förderung.
Arbeitszeiterfassung
Laut einem Gesetzentwurf des Bundesarbeitsministeriums müssen Unternehmen sicherstellen, dass die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter genau erfasst wird. Es sieht vor, dass die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten in Deutschland elektronisch aufgezeichnet wird. Tarifparteien können Ausnahmen vereinbaren und Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeiter sind ausgenommen. Das Gesetz sollte bis Ende 2023 verabschiedet sein. Bisher ist das aber noch nicht erfolgt.
Transparenzregister
Ab dem 01.01.2024 müssen alle wirtschaftlich Berechtigten der Unternehmen in das Transparenzregister eingetragen sein. Die letzten Übergangsfristen für Personengesellschaften, etwa für die Kommanditgesellschaften oder für Stiftungen, laufen aus. Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mussten sich bisher noch nicht registrieren lassen. Aber ab 2024 gilt auch für GbRs, die in das neue Gesellschaftsregister eingetragen werden, eine Mitteilungspflicht.
Umsatzsteuer in der Gastronomie
Der bis Jahresende ermäßigte Steuersatz von 7 % in der Gastronomie auf Essen im Restaurant wird nicht verlängert. Der Steuersatz liegt ab dem 01.01.2024 wieder bei 19 %.
Die ebenfalls lediglich zeitlich befristet ermäßigten Sätze der Biersteuermengenstaffel werden dauerhaft entfristet, um so die mittelständisch geprägte Brauereistruktur zu erhalten. Auch Bierwürze wird von der Biersteuer befreit.