Am 12.06.2020 hat die Bundesregierung die Eckpunkte für die „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend für die Monate Juni bis August 2020 .
Seit 08.07.2020 ist die Antragstellung über diesen Link möglich.
Das Bundesfinanzministerium hat mit Datum vom 02.07.2020 (BMF-Schreiben) vor dem Hintergrund der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze eine Pauschalregelung für Kombiangebote (inkl. Getränk) bzgl. der Aufteilung des ermäßigten und normalen Steuersatzes beschlossen. Des Weiteren wurde die Umsatzsteueraufteilung von Hotelleistungen angepasst.
Das Bundeskabinett hat am 12.6.2020 beschlossen, die Umsatzsteuer vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 zu senken. Der reguläre Steuersatz sinkt von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Die im Folgenden dargestellten Ausführungen stellen einen Überblick des finalen BMF-Schreibens vom 30.06.2020 dar. Dessen genaue Formulierungen/Regelungen können hier heruntergeladen werden.
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vorgelegt. Dieser sieht u. a. vor, vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sowohl den regulären Umsatzsteuersatz von 19 auf 16 Prozent als auch den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 auf 5 Prozent zu senken. In nachstehender FAQ-Liste finden Sie Antworten auf wichtige Fragen zur Änderung der Umsatzsteuersätze.
Als Reaktion auf die Finanz- und Wirtschaftskrise regt das IDW an, die Zusammenarbeit zwischen dem Abschlussprüfer und dem Aufsichtsrat als Kontrollorgan der Gesellschaft weiter zu verbessern. Gleiches gilt auch für die EU-Kommission. Weitere Infos zu diesem Thema hier im aktuellen Podcast...
Ein Immobilien-Verkäufer hatte sein Hausgrundstück verkauft und dabei Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Das Gebäude wurde 1920 gebaut und war im Kaufvertrag als sanierungsbedürftig beschrieben. Im Exposé hieß es allerdings, das Haus sei „mit wenigen Handgriffen bereit, neue Besitzer zu beherbergen“. Nach dem Verkauf stellte sich allerdings heraus, dass es nicht nur weniger Handgriffe, sondern einer grundlegenden Sanierung bedurfte.
Der Antragsteller in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreibt einen Reparaturservice und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wegen der Corona-Pandemie war es ihm nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27. März 2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs eine Corona-Soforthilfe i. H. v. 9.000 Euro, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirksregierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde.
Bei der Erstellung von Gutscheinen ist seit dem 1. Januar 2019 zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden. Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn die Verpflichtung besteht, den Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und der Liefergegenstand bzw. die sonstige Leistung, die Identität des leistenden Unternehmers und der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins feststehen.
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