Abzug der beim Tod des Steuerpflichtigen noch nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen
In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie für ihren verstorbenen Ehemann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 12. Januar 2016 und als Werbungskosten gab sie den zum Zeitpunkt des Todes noch nicht berücksichtigten Teil der Erhaltungsaufwendungen an. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte in dem Einkommensteuerbescheid 2016 Erhaltungsaufwendungen nur in der Höhe, die dem auf den Monat Januar entfallenden Anteil der an sich für 2016 angefallenen Jahresbeträge entsprach.
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Münster Erfolg. Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurückgewiesen. Habe der Steuerpflichtige größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und verstirbt er innerhalb des Verteilungszeitraums - wie im Streitfall -, sei der noch nicht berücksichtigte Teil der Erhaltungsaufwendungen im Veranlagungsjahr des Versterbens als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen.
Hinweis
Werbungskosten sind in dem Veranlagungszeitraum abzuziehen, in dem sie geleistet worden sind. Jedoch kann ein Steuerpflichtiger größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.