
Berücksichtigung der Energiepreispauschale i. H. v. 300 Euro in der Steuererklärung
Denn das Finanzamt erhält eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale automatisch für das Jahr 2022 berücksichtigen.
Haben Steuerpflichtige im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer erzielt, haben sie Anspruch auf die "Energiepreispauschale für Erwerbstätige" i. H. v. 300 Euro. In der Einkommensteuererklärung müssen keine Eintragungen vorgenommen werden. Haben Steuerpflichtige Einnahmen aus einem aktiven Arbeitsverhältnis bezogen, wurde die Energiepreispauschale i. d. R. bereits über den Arbeitgeber ausgezahlt. Haben Steuerpflichtige bislang keine Energiepreispauschale erhalten und gehören einer der genannten Personengruppen an, wird die Auszahlung durch den Einkommensteuerbescheid des zuständigen Finanzamts nachgeholt. Das Finanzamt berücksichtigt die Energiepreispauschale automatisch.
Hinweis
Die Eintragung zur Energiepreispauschale in der Einkommensteuererklärung ist nur dann vorzunehmen, wenn Steuerpflichtige im Jahr 2022 ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) oder eine Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft nach § 40a EStG ausgeübt haben. D. h., mit der Einkommensteuererklärung ist zusätzlich die "Anlage Sonstiges" abzugeben.
Haben Steuerpflichtige hingegen im Jahr 2022 nur Einkünfte aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob) und die Energiepreispauschale bereits vom Arbeitgeber erhalten, dann ist insoweit keine Einkommensteuererklärung erforderlich.