Besteuerung des Pflichtteils bei der Erbschaftsteuer
Ein Pflichtteilanspruch besteht auch dann, wenn der durch Testament zugewiesene Erbanspruch geringer ist als der gesetzliche Anspruch. Der Pflichtteil bemisst sich nach der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Die Erbschaftsteuer für den Pflichtteilberechtigten entsteht erst dann, wenn er den Pflichtteil geltend macht, nicht bereits mit dem Tod des Erblassers. Die Bemessung des Pflichtanspruchs erfolgt nach den zivilrechtlichen Bewertungsregeln, d. h. auch der Pflichtteilberechtigte hat einen Geldanspruch. Die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen oder andere sachliche Freibeträge (wie z. B. Hausratsgegenstände, Familienheim, Abschlag für Denkmäler) können daher auf den Pflichtteilanspruch nicht angewendet werden.
Der Pflichtteilberechtigte hat daher häufig eine höhere Erbschaftsteuer zu leisten als ein Erbe bei wertmäßig dem gleichen Erwerb. Auch dem Pflichtteilberechtigten stehen aber die persönlichen Freibeträge und die Steuerklasse entsprechend dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser zu.
Der oder die Erben können von Ihrem Erwerb die geltend gemachten Pflichtteilansprüche als Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kann der volle Betrag abgezogen werden, auch wenn das Vermögen teilweise nicht angesetzt werden muss.