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Die Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie bei Kombiangeboten und bei Hotelleistungen

Das Bundesfinanzministerium hat mit Datum vom 02.07.2020 (BMF-Schreiben) vor dem Hintergrund der befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze eine Pauschalregelung für Kombiangebote (inkl. Getränk) bzgl. der Aufteilung des ermäßigten und normalen Steuersatzes beschlossen. Des Weiteren wurde die Umsatzsteueraufteilung von Hotelleistungen angepasst.

 

In der Gastronomie werden häufig Menüs, Brunch, Frühstück, usw. angeboten. Beinhalten diese Angebote auch Getränke, muss nun eine Aufteilung nach dem normalen Steuersatz (derzeit 16%) für Getränke und ermäßigten Steuersatz (derzeit 5%) für Speisen vorgenommen werden.

Da dies in der Praxis nicht immer ganz einfach ist, hat die Finanzverwaltung eine Vereinfachungsregel ins Leben gerufen. Danach können pauschal 30% des Gesamtpreises mit normalen Steuersatz (16%) für Getränke und der verbleibende Teil mit dem ermäßigten Steuersatz (5%) besteuert werden.

 

Des Weiteren wurde Abschnitt 12.16 Absatz 12 Satz 2 UStAE neu gefasst. Hier heißt es nun:
 
(12) Aus Vereinfachungsgründen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. "Business-Package", "Servicepauschale") zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden:
  • Abgabe eines Frühstücks;
  • Nutzung von Kommunikationsnetzen;
  • Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice;
  • Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft-,
  • Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs;
  • Überlassung von Fitnessgeräten;
  • Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen.
Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit
 
15% (vorher 20 %)
 
des Pauschalpreises angesetzt wird. Für Kleinbetragsrechnungen ( § 33 UStDV ) gilt dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend. Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.
 
In der Praxis betrifft diese Regelung überwiegend Hotelleistungen. Somit führt die Senkung der Umsatzsteuersätze hier zu einer angepassten Pauschalregelung.
 

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