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Drittes Corona-Steuerhilfegesetz - Weitergeltung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes

Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die eigentlich zum 30. Juni 2021 hätte beendet sein müssen, wurde befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Die Abgabe von Getränken ist hiervon ausgeschlossen.

Zeitraum 01.01.2021 – 31.12.2022   ab  01.01.2023
Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle 7 %   19 %
Speisen Außerhausgeschäft
(Imbiss/Lieferung/Abholung)
7 %   7 %
Getränke (Grundsatz) 19 %   19 %

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