Einreichung einer Steuererklärung kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist - Verjährung kann drohen!
Das entschied der Bundesfinanzhof.
Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuer- oder Feststellungserklärung sei nicht als Antrag anzusehen. Eine Ablaufhemmung trete nicht ein, wenn der Erlass eines (begünstigenden) Steuerbescheids erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist abgelehnt und dieser Ablehnungsbescheid angefochten werde.
Bei einer Antragsveranlagung sei die Anlaufhemmung nicht anwendbar, sodass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, beginne. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben könne nicht erwartet werden, dass der Steuerbescheid noch innerhalb der Festsetzungsfrist den Bereich der Finanzbehörde verlasse, wenn die Steuererklärung erst einen Tag vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Finanzamt eingereicht werde.