Handwerker-Rechnung steuerlich geltend machen - Arbeiten zum Jahreswechsel nutzen
Berücksichtigt wird der Steuerabzug grundsätzlich in dem Jahr, in dem die Rechnung bezahlt wird. Das heißt: Wer in diesem Jahr die Grenze von 6.000 Euro bereits voll ausgeschöpft hat, kann die Kosten auch verteilen. So kann zum Beispiel mit dem Handwerker vereinbart werden, dass die nächste Rechnung erst im Januar 2021 bezahlt wird. Bei größeren Arbeiten ist es ggf. möglich, im alten Jahr eine Abschlagszahlung zu leisten und den Rest erst im kommenden Jahr zu zahlen. Schließlich steht dann wieder ein unverbrauchter Abzugsbetrag von 6.000 Euro zur Verfügung. Bei umfangreicheren Arbeiten, die um den Jahreswechsel ausgeführt werden, bietet sich so die Chance, die Abzugsbeträge für zwei Jahre auszunutzen.
Voraussetzung für die Anerkennung ist eine ordnungsgemäße Rechnung, die nicht bar bezahlt wurde. Absetzbar sind zudem nur die Kosten für die Arbeitsstunden, Anfahrtskosten und Gerätemaschinenstunden. Materialkosten sind nicht abzugsfähig.