Ist eine teilweise Schätzung bei der Anerkennung der Fahrtenbuchmethode zulässig?
Dieses Problem lösten in einem Unternehmen die betroffenen Arbeitnehmer dadurch, dass sie in einem Fahrtenbuch alle privaten Fahrten aufzeichneten und für die Benzinkosten eine Schätzung anhand der Verbrauchswerte der Pkw-Marke und der monatlichen Durchschnittspreise für den Treibstoff vornahmen. Aufgrund dieser Schätzungen und der weiteren tatsächlich angefallenen Aufwendungen (Leasingraten, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung usw.) wurden dann die Kosten für die Privatfahrten ermittelt. Die Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte wurden pauschal mit 0,03 % des Listenpreises per Monat angesetzt. Das Finanzamt nahm aber die 1 %-Methode als Wert für die private Pkw-Nutzung an, weil ein wesentlicher Teil der Kosten nicht durch Belege nachgewiesen wurde.
Das dagegen angerufene Finanzgericht München sah den Fall anders. Wenn in diesem Fall die Verbrauchswerte nach der höchsten Schätzung (Stadtverkehr) angesetzt würden und die durchschnittlichen Benzinpreise angemessen dokumentiert würden, dann sei auch die Fahrtenbuchmethode hier zulässig. Die Teilschätzung führt dann nach Auffassung des Gerichts nicht insgesamt zur Verwerfung der Fahrtenbuchmethode. Die Entscheidung ist aber vom Finanzamt angefochten worden.