News
Kaution des Mieters zunächst keine steuerpflichtige Einnahme des Vermieters
Darauf wies das Finanzgericht Münster hin.
Ein Vermieter hatte in seiner Einkommensteuererklärung die Mieteinnahmen angegeben, allerdings ohne die vom Mieter geleistete Mietkaution. Das Finanzamt sah in den vereinnahmten Mietkautionen steuerpflichtige Einnahmen und begründete dies damit, dass der Mieter diese auf das laufende Mietkonto überwies. Außerdem sei die Kaution nach Auszug der Mieter teilweise nicht an diese zurückgezahlt worden. Das Finanzgericht Münster gab hingegen dem Kläger Recht.