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Kein Abzug von Kindergartenbeiträgen in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzuschüsse in der Einkommensteuererklärung
Die Klage hatte vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Kinderbetreuungskosten und damit auch Kindergartenbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sonderausgaben setzen jedoch Aufwendungen voraus. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dürfen daher nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. D. h., gewährt der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten, werde die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in diesem Umfang gemindert.