
Kein anteiliger Erwerb eines zur Erbmasse gehörenden Grundstücks bei entgeltlichem Erwerb eines Miterbenanteils
Im Verfahren war der Kläger Teil einer Erbengemeinschaft, die aus drei Erben bestand. Zum Vermögen der Erbengemeinschaft gehörten Immobilien. Der Kläger kaufte die Anteile seiner beiden Miterben und veräußerte anschließend die Immobilien. Das Finanzamt sah in dem Verkauf ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft.
Das Finanzgericht München folgte in seinem Urteil 1 K 2127/20 vom 21.07.2021 der Auffassung der Finanzverwaltung, indem es im entgeltlichen Erwerb eines Erbanteils von der Erbengemeinschaft eine Anschaffung des zum Nachlass gehörenden Grundstücks des Privatvermögens sieht. Als nunmehriger Alleineigentümer veräußert er das Grundstück innerhalb von nicht mehr als zehn Jahren seit dem entgeltlichen Erwerb des Erbanteils. Insoweit ist der Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbar, soweit er auf den entgeltlich hinzuerworbenen Anteil entfällt.
Der Bundesfinanzhof ist dem entgegengetreten. Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks.
Hinweis
Der Bundesfinanzhof hat somit seine Rechtsprechung geändert und sich der Ansicht der Finanzverwaltung entgegengestellt.