Kinderbetreuungskosten: Kein Abzug bei steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschüssen
Sie erhielten vom Arbeitgeber nur steuerfreien Arbeitslohn, aber keinen Ersatz der Aufwendungen. Sie waren der Auffassung, dass die gesetzliche Regelung - anders als bei anderen Sonderausgaben - keine Kürzung um steuerfreie Einnahmen vorsieht. Des Weiteren regle das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu Kinderbetreuungskosten die Streitfrage ebenfalls nicht.
Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Köln keinen Erfolg. Das Finanzamt habe zu Recht den Abzug versagt. Kinderbetreuungskosten könnten mit bis zu zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Kläger seien in Höhe des Arbeit-
geberzuschusses aber nicht wirtschaftlich belastet, sodass ihnen keine Aufwendungen entstanden seien. Ebenso führe der von den Klägern erstrebte zusätzliche Sonderausgabenabzug zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, deren Arbeitgeber - etwa durch die Unterhaltung eines Betriebskindergartens - die Kinderbetreuungsleistungen unmittelbar selbst erbringe.