Kindergeldrückforderungen: Berechnung der Säumniszuschläge durch Familienkassen rechtswidrig
Die Mutter erhob gegen die Forderung der Säumniszuschläge Klage.
Das Finanzgericht Köln gab der Mutter Recht und hob den Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge wegen fehlender Bestimmtheit insgesamt auf. Im Abrechnungsbescheid müssten die einzelnen Kindergeldmonate auch für die Berechnung der Säumniszuschläge einzeln ausgewiesen werden. Denn für jede Steuervergütung bestehe ein eigener Rückforderungsanspruch der Familienkasse. Mehrere Rückforderungsansprüche dürften zwar in einem sog. Sammelbescheid zusammengefasst werden. Allerdings seien auch in diesem Fall die Säumniszuschläge jeweils in Bezug auf den einzelnen Rückforderungsanspruch zu berechnen und auszuweisen. Die bisherige Berechnungspraxis der Kindergeldkassen benachteilige die Kindergeldberechtigten, denn nicht die Gesamtsumme, sondern jeder einzelne monatliche Kindergeldbetrag sei abzurunden.