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Novemberhilfe (außerordentliche Wirtschaftshilfe)

Viele Unternehmen und Selbständige haben unter dem "Mini-Lockdown" zu leiden. Um die wirtschaftlichen Folgen abzumildern, hat die Bundesregierung die Novemberhilfe (außerordentliche Wirtschaftshilfe) verabschiedet. Die Hilfe ist als Fixkostenerstattung zu verstehen und soll im vereinfachten Verfahren beantragt werden können, indem keine Kosten nachgewiesen werden müssen, sondern lediglich auf den Vorjahresumsatz Bezug genommen wird.

Seit 06.11.2020 gibt es erste Regelungen zu der von der Bundesregierung zugesagten Unterstützung in Höhe von 75% des Vorjahresumsatzes, die sogenannte Novemberhilfe.

Bitte beachten Sie, dass die Novemberhilfe parallel zur Überbrückungshilfe II gewährt wird. Die Überbrückungshilfe II wird hierbei auf die Novemberhilfe angerechnet (siehe unten).

Die Anspruchsvoraussetzungen der Novemberhilfe und der Überbrückungshilfe II sind unterschiedlich. Bitte holen Sie hierzu fachmännischen Rat ein, um für Ihr Unternehmen die maximale Unterstützung zu erhalten.

 

Die wesentlichen Eckpunkte der Novemberhilfe werden im Folgenden kurz dargestellt:

Wer hat Anspruch auf die Novemberhilfe?

  • Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
  • Die Novemberhilfe greift auch für Unternehmen, die zwar nicht Ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten, allerdings regelmäßig min. 80% ihrer Umsätze mit den von der Schließung betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
  • Auch gemeinnützige oder öffentliche Unternehmen können anspruchsberechtigt sein, sofern diese am Markt tätig sind.

Berechnung der Novemberhilfe

  • Grundsatz: Pro Woche der Schließung werden 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes aus November 2019 gezahlt. Hierbei sind Umsätze in Höhe von 25% des Vorjahresumsatzes unschädlich und werden nicht auf die Novemberhilfe angerechnet.

 

Berechnungsschema - beispielhaft (Normalfall)

75% des Vorjahresumsatzes

                abzgl.    anderer staatlicher Leistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Überbrückungshilfe)

                abzgl.    tatsächlich erzielter Umsätze, die 25% des Vorjahresumsatzes übersteigen

=             erstattungsfähiger Betrag

  • Sonderregelung für Gastronomie mit Außer-Haus-Verkauf:

Erstattungsbetrag: 75% der Vorjahresnovemberumsätze, die dem normalen Steuersatz unterlegen haben (Inner-Haus)

Außer-Haus-Umsätze werde nicht hierauf angerechnet.

  • Ausnahmen:
    • Unternehmen, die erst nach November 2019 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Umsatz aus Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung heranziehen
  • Maximalhöhe: derzeit 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

 

  • Grundsätzlich: Beantragung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt. Bis zu einer Höhe von 5.000 Euro sollen Soloselbständige direkt anspruchsberechtigt sein.

 

Quelle: BMWI Novemberhilfe

FAQ: BMWI Novemberhilfe FAQ

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