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Überbrückungshilfe II

Nach der ersten Phase der Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August 2020 ist es nun möglich auch die Überbrückungshilfe II für die Monate September bis Dezember 2020 zu beantragen. Insgesamt sind die Zugangsvoraussetzungen gelockert und die Hilfen erhöht worden.

Förderzeitraum:

  • September bis Dezember 2020

Anspruchsberechtigte:

  • Unternehmen inklusive gemeinnützigen Unternehmen i. S. v. § 51 ff. AO bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine
  • Soloselbstständige
  • selbstständige Angehörige der Freien Berufe

Voraussetzungen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
  • Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten als Vorjahresmonate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Förderhöhe:

  • 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
  • 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 30 Prozent

Gerne beraten wir Sie zu Details bzgl. der Überbrückungshilfe II. Natürlich können wir als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater auch die Antragsstellung für Sie durchführen.

Kontaktieren Sie uns noch heute! Kontakt

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