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Überbrückungshilfe III - ein kurzer Überblick

Seit Mitte Februar kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden. Bei den letzten Coronahilfen (insbesondere der Überbrückungshilfe II) wurden laufend Änderungen (insbesondere vor dem Hintergrund der behilferechtlichen Höchstgrenzen) vorgenommen. Insofern geben wir heute einen Kurzüberblick des aktuellen Stands wieder.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. Euro im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb (mindestens 51% der Einkünfte in 2019) aller Branchen. Das Unternehmen muss vor dem 01. Mai 2020 gegründet worden sein.
Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen.
 
Nicht anspruchsberechtigt:
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden,
- Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
- Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben
- Unternehmen, die erst nach dem 30. April 2020 gegründet wurden,
- Öffentliche Unternehmen,
Unternehmen mit mehr als 750 Mio. Euro Jahresumsatz im Jahr 2020 und
- Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.
 
Zeitraum?
Grundsätzlich November 2020 bis Juni 2021. Sofern Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe beantragt wurde, sind Unternehmen für diese Monate nicht anspruchsberechtigt.
Jeder Monat ist einzeln zu prüfen. Es muss ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat in 2019 entstanden sein. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gelten weitere Besonderheiten.
Die förderfähigen Fixkosten werden hierbei wie folgt erstattet:
bis zu 90 % bei Umsatzeinbruch > 70 %
bis zu 60 % bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
bis zu 40 % bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
Die Überbrückungshilfe II (auch im Nov.+Dez. 2020 möglich) wird auf die Überbrückungshilfe III angerechnet.
 
Welche Kosten werden werden erstattet?
Fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten (netto).
Einen Katalog der Kosten können Sie den FAQ des BMWI zur Überbrückungshilfe III entnehmen.
 
Gibt es Abschlagszahlungen?
Ja, 50% der beantragten Fördersumme, max. 100.000 Euro/Monat
Wie aus dem Kurzüberblick zu entnehmen ist, ist die Beantragung nicht ansatzweise so "leicht" wie dies zugesagt wurde. Zudem gibt es weitere spezielle Regelungen, u.a. für die Reisebranche und die Veranstaltungs- und Kulturbranche.
Die Anspruchsvoraussetzungen sind individuell zu prüfen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei. Kommen Sie einfach auf uns zu.

 

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