Unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen - Fehlende Gemeinnützigkeit
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung im Wesentlichen. Ob im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Vergütungen anzunehmen seien, sei durch einen sog. Fremdvergleich zu ermitteln. Als Ausgangspunkt hierfür könnten allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden, ohne dass dabei ein "Abschlag" für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorzunehmen sei.
Da sich der Bereich des Angemessenen auf eine Bandbreite erstrecke, seien nur diejenigen Bezüge als unangemessen zu bewerten, die den oberen Rand dieser Bandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Wenn ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt vorliege, sei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Entzug der Gemeinnützigkeit allerdings erst dann gerechtfertigt, wenn es sich nicht lediglich um einen geringfügigen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot handele.