
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Hier einige wichtige Änderungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
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Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege wird einheitlich für das Handels- und das Steuerrecht von zehn auf acht Jahre verkürzt. Zu den Buchungsunterlagen zählen neben Rechnungen und deren Kopien auch Lieferscheine, Lohn- und Gehaltslisten, Lohnabrechnungen, Quittungen, Steuer-, Gebühren- oder Beitragsbescheide, Vertragsurkunden, Werkstattrechnungen und Zahlungsanweisungen. Für folgende Unterlagen wurden die Aufbewahrungsfristen nicht geändert:
- Arbeitsanweisungen, Aufzeichnungen, Bücher, Eröffnungsbilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte und Organisationsunterlagen (weiterhin zehn Jahre)
- empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien abgesandter Handels- und Geschäftsbriefe, jeweils einschließlich E-Mails (weiterhin sechs Jahre)
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Nach Änderungen im Bundesmeldegesetz und in der Beherbergungsmeldedatenverordnung gilt für deutsche Staatsangehörige keine Hotelmeldepflicht mehr.
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Rechtsgeschäfte werden digital, also per E-Mail, SMS oder Messenger-Nachricht möglich, ohne dass sie eigenhändig unterschrieben werden müssen.
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Digitale Arbeitsverträge sollen dem Arbeitgeber ermöglichen, seine Mitarbeiter auch per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen zu informieren,
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Aushanggesetze können auch digital "ausgehängt" werden,
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Digitale Steuerbescheide sollen eingeführt werden,
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Es wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank für Steuerberater geschaffen, so dass Arbeitgeber ihren Steuerberatern nicht mehr schriftliche Vollmachten für die jeweiligen Sozialversicherungsträger ausstellen müssen,
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¾ Einführung von Erleichterungen bei Hauptversammlungen börsennotierter Unternehmen Zukünftig können Unterlagen online zur Verfügung gestellt werden.