News

Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Mobiltelefons steuerfrei
Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unbeachtlich (gem. § 41 Abs. 2 AO). Empfangsbedürftige Willenserklärungen, die mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein abgegeben werden, seien nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Scheingeschäft liege vor, wenn sich die Vertragsbeteiligten über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts einig sind und das Vereinbarte nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien keine Geltung haben soll. Folglich sei kein Scheingeschäft gegeben, wenn der von den Vertragsbeteiligten erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetze. So verhalte es sich auch im Streitfall.