Wegfall der Mitteilungsfiktion
Demnach müssen
- Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31.03.2022,
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 06.2022 und
- alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31.12.2022
ihre Mitteilung vornehmen.
Achtung: Gemäß den Nebenbestimmungen bei gewährten Coronahilfen sind die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister aufzunehmen. Diese Verpflichtung ist bis spätestens zur Einreichung der Schlussabrechnung zu erfüllen.
Falls der Verpflichtung zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister nicht nachgekommen wurde, sind die Überbrückungshilfen in voller Höhe zurückzuzahlen.
Hinweis
Leider wurde in der Mandanten-Monatsinformation Januar 2022 auf Seite 5 im Beitrag „Das Transparenzregister - Ab sofort ein Vollregister“ bei der Übergangsfrist für GmbHs, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften ein falsches Datum mit 30.07.2022 statt 30.06.2022 angegeben. Wir bitten dafür um Entschuldigung.