Zur Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens
Eine konkludente Abbedingung des § 101 BGB ‑ die Zinsen der überlassenen Anleihen stehen der Verleiherin zu ‑ begründet kein zusätzliches Entgelt für die Gewährung eines Wertpapierdarlehens. So der Bundesfinanzhof.
Die von der Klägerin beim Erwerb der zurückgegebenen Anleihen für die Stückzinsen aufgewendeten Beträge seien nicht hinzuzurechnen, weil sie nicht zu Betriebsausgaben geführt haben; sie seien auch keine "Entgelte“ für Schulden. Erwerbe ein Steuerpflichtiger ‑ wie hier die Klägerin ‑ Wertpapiere, um seine Verpflichtung zur Rückgabe von als Sachdarlehen erhaltenen Anleihen zu erfüllen, so habe er dem Veräußerer die seit dem letzten Zinszahlungstermin aufgelaufenen Stückzinsen zu vergüten. Die aufgrund des
(Rück-)Erwerbs der Anleihen an den Veräußerer für die Stückzinsen gezahlten Beträge minderten den Gewinn der Klägerin jedoch nicht. Denn die Klägerin erhielt dafür ‑ mit der erworbenen Anleihe ‑ eine gleichwertige Zinsforderung, die als sonstiger Vermögensgegenstand zu aktivieren war; der Vorgang war mithin erfolgsneutral.