Zur Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen
Das entschied der Bundesfinanzhof entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung.
Die Entscheidung betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen.
Hinweis
Es bleibt also dabei, dass wenn gemäß 1.4. UStAE (Zu § 1 UStG) eine Vereinigung echte Mitgliederbeiträge zur Erfüllung ihrer, den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsgemäßen Gemeinschaftszwecke erhebt, die dazu bestimmt sind, ihr die Erfüllung dieser Aufgaben zu ermöglichen, es an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied fehlt.
Sie ist aber für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung.
Hinweis
Maßgeblich ist § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG zu beachten. Handelt es sich bei einem Sportverein um eine Vereinigung mangels Gemeinnützigkeit, ist eine Steuerfreiheit zu verneinen. Handelt es sich bei einem Sportverein um eine Vereinigung mit Gemeinnützigkeit, ist eine Steuerfreiheit gegeben.
Daher ist bei derartigen Leistungen fortan stets zu prüfen, ob Gemeinnützigkeit entsprechend der §§ 51 ff. Abgabenordnung vorliegt oder nicht.