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Berechnungsgrundlage für Rentenbescheid muss nachvollziehbar sein
Eine solche Aufforderung sei nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zudem unverhältnismäßig, wenn bei einem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt sei, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen
oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfänden.