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Einräumung eines Wohnungsrechts zu Lebzeiten - Schenkung auf den Todesfall
Die Besonderheit der Schenkung auf den Todesfall besteht in der vertraglichen Abrede, dass die gewollte Vermögensbewegung (endgültig) erst mit oder nach dem Tod des Zuwendenden eintreten soll. Diese Abrede enthält eine Befristung und zugleich eine Bedingung: Die Zuwendung ist bis zum Ableben des Zuwendenden hinausgeschoben, tritt aber auch mit diesem (nur zeitlich ungewissen) Ereignis nur ein, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch lebt. Eine Schenkung unter Überlebensbedingung ist auch dann eine Schenkung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG, wenn die Rechtsfolgen des Erfüllungsgeschäftes mit dem Tode des Schenkers ohne weitere Rechtshandlungen eintreten. Dies ist hier der Fall gewesen.