
Regierungsentwurf Steuerfortentwicklungsgesetz (ehemals JStG 2024 II) veröffentlicht
Neu eingeführt wurden Regelungen zur Verbesserung von Abschreibungen (Maßnahmen aus der Wachstumsinitiative):
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Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 Euro)
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Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent (durch das Wachstumschancengesetz war die Regelung (wieder) eingeführt worden, jedoch zeitlich und im Prozentsatz beschränkt)
Neu sind auch
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Verbesserung der Forschungsförderung durch Erhöhung der Bemessungsgrundlage
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Erhöhung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20 Euro auf 25 Euro monatlich
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Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an Unionsbürger
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Ergänzung der Aufzählung des Zweckbetriebs im Rahmen der Regelungen zur Gemeinnützigkeit um Photovoltaikanlagen (§ 68 Nr. 2b AO)
Weiterhin enthalten sind die Meldepflichten für nationale Steuergestaltungsmodelle.
Weiterhin enthalten sind außerdem weiterhin u. a..
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Änderungen an den Gemeinnützigkeitsregelungen, vor allem bzgl. der Streichung der Mittelverwendungsrechnung und Rücklagenbildung
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die Anpassungen des Einkommensteuertarifs
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die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren
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die Anhebung des Kindergelds
Mit einer Stellungnahme des Bundesrats als nächstem Verfahrensschritt könnte am 27.09.2024 zu rechnen sein.
Hinweis
Will der Arbeitgeber die nachträgliche Inanspruchnahme für Beiträge zur Sozialversicherung vermeiden, muss künftig die rechtzeitige Pauschalbesteuerung mit 25 % sichergestellt werden. Diesbezüglich kommt auch eine Pauschalbesteuerung zunächst auf Schätzbasis in Frage, bis die endgültigen Kosten der Betriebsfeier final feststehen.