
Bewirtung eigener Arbeitnehmer - "Geschäftliche" Veranlassung von Bewirtungskosten?
Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst ist, aber auf die eigenen Arbeitnehmer entfällt, ist deswegen nicht in seiner Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG begrenzt. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasse auch Veranstaltungen, bei denen neben Dritten (Geschäftspartner, Kunden etc.) auch eigene Arbeitnehmer des Unternehmens teilnahmen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sei auch dann anzuwenden, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist.